|
Zwischenschaltung
einer nicht funktionslosen GmbH zur Vermeidung von gewerblichem
Grundstückshandel grundsätzlich nicht
missbräuchlich
Im Hinblick auf einen
gewerblichen Grundstückshandel ist die Zwischenschaltung einer GmbH
grundsätzlich nicht missbräuchlich, wenn diese nicht funktionslos ist. Davon ist
auszugehen, wenn die Gesellschaft wesentliche eigene Tätigkeiten, wie z. B.
Bebauung des erworbenen Grundstücks und anschließende Verwertung,
ausübt.
Eine GbR hatte in den
Neuen Bundesländern Grundstücke von der Treuhandanstalt erworben. Die
anschließende Bebauung und Vermietung gelang nur teilweise, so dass sich die
Gesellschaft entschloss, eine Teilfläche an eine gesellschafteridentische GmbH
zu veräußern. Die GmbH errichtete nachfolgend 45 Wohnungen und veräußerte
diese im Verlaufe von etwa zwei Jahren. Das Finanzamt rechnete diese
Aktivitäten der GbR zu und erfasste so statt der bisher veranlagten Verluste aus
Vermietung und Verpachtung positive Einkünfte aus Gewerbebetrieb in erheblicher
Höhe.
Der Bundesfinanzhof hat
dies anders beurteilt und festgestellt, dass hier kein gewerblicher
Grundstückshandel der GbR vorliegt. Die ursprüngliche Absicht, das Grundstück
selbst zu bebauen und zu vermieten, konnte zweifelsfrei nachgewiesen werden.
Dass diese Absicht aufgegeben wurde, war durch äußere Umstände verursacht, die
die Gesellschaft selbst nicht zu vertreten hatte. Der Verkauf einer Teilfläche
an die personenidentische GmbH, die anschließende Bebauung und die Verwertung
kann der GbR nicht zugerechnet werden, weil die GmbH eigene Aktivitäten
entfaltet und die Vermarktung des Objekts auf eigene Rechnung und eigenes Risiko
betrieben hatte. Eine missbräuchliche Zwischenschaltung der Kapitalgesellschaft
wäre nur dann anzunehmen gewesen, wenn die erwerbende Gesellschaft zum Zwecke
des Ankaufs und des Weiterverkaufs gegründet worden wäre, um damit ein
Überschreiten der so genannten Drei‑Objekt‑Grenze bei dem
Personenunternehmen zu
vermeiden.
(Quelle: Urteil des
Bundesfinanzhofs) |