Aktuelles

Arbeitnehmer, die den Dienstwagen auf eigene Kosten laden, können sich diese Kosten vom Arbeitgeber im Wege des Auslagenersatzes grundsätzlich steuerfrei erstatten lassen (§ 3 Nr. 50 EStG). Bisher lässt das Bundesfinanzministerium (BMF) zur Vereinfachung eine monatliche Pauschalierung zu. Für reine E-Dienstwagen monatlich 30 Euro (bei Bestehen einer zusätzlichen Lademöglichkeit beim Arbeitgeber) bzw. monatlich 70 Euro (bei Fehlen einer Lademöglichkeit beim Arbeitgeber. Mit dem neuen BMF-Schreiben vom 11.11.2025 werden diese Pauschalen mit Wirkung zum Jahresende 2025 ohne Übergangsregelung abgeschafft (Az. IV C 5 - S-2334/00087/014/013).

Das Schreiben gilt für alle noch offenen Fälle und ersetzt das alte Schreiben aus dem Jahr 2020. Die neuen Regeln gelten grundsätzlich für den Zeitraum vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2030. Im Mittelpunkt steht die steuerliche Förderung der Elektromobilität.

Wenn ein Arbeitgeber seinen Beschäftigten erlaubt, ihr Elektro- oder Hybridauto im Betrieb kostenlos oder vergünstigt zu laden, ist dieser Vorteil steuerfrei (§ 3 Nr. 46 EStG).

Das gilt auch, wenn der Arbeitgeber die Ladevorrichtung (z. B. eine Wallbox) vorübergehend kostenlos oder vergünstigt zur privaten Nutzung überlässt.

Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine private Ladestation schenkt oder Zuschüsse dafür zahlt, kann er dafür die Lohnsteuer pauschal mit 25 % erheben (§ 40 Abs. 2 Nr. 6 EStG).

Voraussetzung ist immer, dass diese Vorteile zusätzlich zum normalen Lohn gewährt werden – also nicht im Rahmen einer Gehaltsumwandlung.

Arbeitnehmer, die selbst Stromkosten tragen, können sich diese vom Arbeitgeber erstatten lassen. Bei Dienstwagen ist diese Erstattung steuerfrei. Zur Vereinfachung kann ab 2026 eine Strompreispauschale verwendet werden, die sich am Durchschnittsstrompreis privater Haushalte orientiert.

Für Arbeitgeber gelten vereinfachte Aufzeichnungsregeln: Die steuerfreien Vorteile müssen nicht im Lohnkonto vermerkt werden; Belege über Anschaffungskosten und Zuschüsse sind aber aufzubewahren.

Der Bundesrat hat am 19.12.2025 das Steueränderungsgesetzes beschlossen. Es kann nun vom Bundespräsidenten ausgefertigt werden. Anschließend wird es im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Es tritt überwiegend zum 01.01.2026 in Kraft.

Das Gesetz enthält u. a. folgende steuerrechtliche Maßnahmen:

  • Die Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie wird ab dem 01.01.2026 dauerhaft auf 7 % reduziert werden.
  • Durch die Anhebung der Entfernungspauschale auf 38 Cent wird die Entlastung für Fernpendler verstetigt werden. Aus Gründen der Gleichbehandlung sollen ab dem ersten Entfernungskilometer 38 Cent für alle Steuerpflichtigen gewährt werden. Gleiches gelte auch für diejenigen Steuerpflichtigen, bei denen eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung anzuerkennen ist.
  • Mit der Aufhebung der zeitlichen Befristung der Mobilitätsprämie werden zudem Steuerpflichtige mit geringeren Einkünften auch nach 2026 weiterhin die Mobilitätsprämie erhalten.
  • Vorgesehen ist außerdem die Anhebung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale. Die Steuerpauschale für Übungsleiter wird von 3.000 auf 3.300 Euro angehoben werden, die für ehrenamtlich Tätige von 840 auf 960 Euro. So viel wird man künftig durch sein Engagement einnehmen dürfen, ohne darauf Steuern zahlen zu müssen. Das betrifft z. B. Chorleiter, Trainer in Sportvereinen oder ehrenamtliche Pfleger.
  • Prämien für Medaillengewinne bei Olympischen Spielen werden steuerfrei gestellt.
  • Des Weiteren werden Gewerkschaftsmitglieder ihren Beitrag künftig zusätzlich zu bestehenden Pauschbeträgen und Werbungskosten vom zu versteuernden Einkommen abziehen können.
  • Außerdem verdoppelte der Finanzausschuss die Höchstbeträge für Spenden an politische Parteien, die steuerlich geltend gemacht werden können (3.300 Euro, bei Zusammenveranlagung 6.600 Euro, im Falle einer Steuerermäßigung nach § 34g EStG 1.650 Euro bzw. bei Zusammenveranlagung 3.300 Euro).
  • Zudem werden sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins künftig steuerbegünstigt behandelt, wenn die Einnahmen einschließlich der Umsatzsteuer 50.000 Euro im Jahr nicht übersteigen. Bisher lag die Grenze bei 45.000 Euro.
  • Darüber hinaus wird die Freigrenze für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb auf 50.000 Euro angehoben.
  • Anhebung der Freigrenze bei der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung auf 100.000 Euro.
  • Weitere Änderungen betreffen u. a. die Typisierung der Unterkunftskosten bei einer doppelten Haushaltsführung im Ausland; den Verlustabzug bei der Tarifermäßigung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach § 32c EStG; die steuerliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen; die Durchschnittssatzgrenze bei der Umsatzsteuer (§ 23a Abs. 2 UStG); die Gemeinnützigkeit des E-Sports; sowie der Verzicht auf eine Sphärenzuordnung von Einnahmen bei Körperschaften mit Einnahmen unter 50.000 Euro.

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Im Vorfeld meines Engagements steht zunächst die Analyse Ihrer persönlichen Verhältnisse. Hier tritt das Steuerliche in den Hintergrund, da die Wirtschafts- und Vermögensverhältnisse maßgebend sind.
Nachfolgend finden Sie eine Auswahl meiner Kanzlei-Dienstleistungen. Selbstverständlich werden darüber hinaus Einzelfallberatungen angeboten, welche hier jedoch nicht aufgezählt werden können.

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