Fälligkeitstermine
Steuern/Sozialversicherung März 2018 und
April 2018
S T E U E R A R T
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F Ä L L I
G K E I T
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Lohnsteuer,
Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag
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12.03.20181
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10.04.20182
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Einkommensteuer,
Kirchensteuer,
Solidaritätszuschlag
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12.03.2018
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entfällt
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Körperschaftsteuer,
Solidaritätszuschlag
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12.03.2018
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entfällt
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Umsatzsteuer
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12.03.20183
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10.04.20184
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Ende der Schonfrist
Überweisung5
obiger Steuerarten
bei Zahlung durch:
Scheck6
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15.03.2018
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13.04.2018
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09.03.2018
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06.04.2018
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Sozialversicherung7
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27.03.2018
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26.04.2018
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Kapitalertragsteuer,
Solidaritätszuschlag
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Die
Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende
Solidaritätszuschlag sind zeitgleich mit einer erfolgten
Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das
zuständige Finanzamt abzuführen.
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1
Für den
abgelaufenen Monat.
2
Für den
abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das
abgelaufene
Kalendervierteljahr.
3
Für den
abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für
den vorletzten Monat.
4
Für den
abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für
den vorletzten Monat, bei
Vierteljahreszahlern (ohne Dauerfristverlängerung)
für das abgelaufene
Kalendervierteljahr.
5
Umsatzsteuervoranmeldungen
und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis
zum 10. des dem
Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben
werden.
Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist
der nächste Werktag
der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen
werden keine
Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung
muss so frühzeitig erfolgen, dass
die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der
Fälligkeit erfolgt.
6
Bei Zahlung durch
Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang
des
Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine
Einzugsermächtigung erteilt werden.
7
Die
Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich am drittletzten
Bankarbeitstag des
laufenden Monats fällig. Um Säumniszuschläge
zu vermeiden, empfiehlt sich das
Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher
Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen
dann bis spätestens zwei
Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am
23.03.2018/24.04.2018) an die
jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Regionale
Besonderheiten bzgl. der
Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die
Lohnbuchführung durch extern
Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa zehn Tage
vor dem
Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt
werden. Dies gilt
insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf
einen Tag nach
Feiertagen fällt.
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