Umsatzsteuerentstehung bei ratenweise
vergüteten Vermittlungsleistungen
Grundsätzlich
entsteht die Umsatzsteuer für Lieferungen und sonstige
Leistungen bei der
Berechnung nach vereinbarten Entgelten (sog. Sollbesteuerung)
mit Ablauf
des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt
worden sind. Diese
Regelung führt bei Unternehmen häufig zu
Liquiditätsproblemen, da die
abzuführende Umsatzsteuer zunächst vorfinanziert
werden muss und bis zur
tatsächlichen Vereinnahmung der Entgelte längere
Zeiträume vergehen können.
Der
Bundesfinanzhof hatte die Frage zu beantworten, ob ein Unternehmer
verpflichtet
ist, die für die Leistung geschuldete Umsatzsteuer
für einen Zeitraum von zwei
Jahren vorzufinanzieren, wenn er die Vergütung für
seine Leistung teilweise
erst zwei Jahre nach Entstehung des Steuertatbestands erhält.
Im Urteilsfall
erbrachte eine Spielervermittlerin Dienstleistungen im Bereich des
Profifußballs. Bei erfolgreicher Vermittlung eines Spielers
an einen Verein
erhielt sie von diesem eine Provision. Nach den vertraglichen
Vereinbarungen
wurde die Provision halbjährlich an die Unternehmerin
ausgezahlt. Die Provision
wurde, solange der Spieler bei dem Verein unter Vertrag stand, in Raten
ausgezahlt.
Der
Bundesfinanzhof entschied, dass in diesem speziellen Fall der
Steuertatbestand
und der Steueranspruch nicht bereits im Zeitpunkt der Vermittlung
eintrat, da
die Provisionen über mehrere Jahre nach der Vermittlung in
Raten gezahlt
wurden. Die Unternehmerin konnte folglich die Provisionen erst bei
Vereinnahmung versteuern.
Umsatzsteuerliche
Behandlung der vom Arbeitgeber übernommenen Umzugskosten
Deubner Verlag,
Anmerkung vom 15.10.2019
Trägt der
Arbeitgeber Umzugskosten eines
Angestellten bei einer Versetzung, erbringt der Arbeitgeber keine
umsatzsteuerbare Leistung an den Arbeitnehmer und ist dabei zum
Vorsteuerabzug
berechtigt.
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