Umsatzsteuer


Errichtung einer Photovoltaikanlage: Steuerentstehung und -berichtigung bei späterer Vereinnahmung des Entgelts

Der Bundesfinanzhof hatte u. a. die Frage zu klären, ob der Unternehmer im Hinblick auf eine getroffene Fälligkeitsabrede, nach der die vereinbarte Vergütung nur insoweit zur Zahlung fällig wird, als sie aus den laufenden Einnahmen der Stromeinspeisung des Auftraggebers beglichen werden kann, bereits für den Besteuerungszeitraum der Steuerentstehung berechtigt ist, die nach vereinbarten Entgelten berechnete Steuer zu berichtigen.

Die Steuer entsteht auch dann mit der Leistungsausführung, ohne dass es zu einer Steuerberichtigung kommt, wenn der Unternehmer für die Errichtung einer Photovoltaikanlage mit dessen Betreiber vereinbart, dass das Entgelt hierfür nur insoweit geschuldet wird, als es durch Einnahmen aus der Stromeinspeisung beglichen werden kann. Die Klägerin ist hier nicht berechtigt, die Steuer für die jeweilige Teilleistung im Umfang des jeweiligen Unterschiedsbetrags zwischen dem vereinbarten und dem vereinnahmten Entgelt zu berichtigen.

Ermäßigte Umsatzsteuer bei Vermietung nicht ortsfester Wohncontainer an Arbeitnehmer

Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass nicht nur die Vermietung von Grundstücken und mit diesen fest verbundenen Gebäuden nach dem Umsatzsteuer-gesetz begünstigt ist, sondern allgemein die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen durch einen Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden und damit auch die Vermietung von Wohn-containern an Erntehelfer.

Dies entspricht auch dem Unionsrecht. Im Verzeichnis der Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, auf die ermäßigte Mehrwertsteuersätze angewendet werden können, sind die Beherbergung in Hotels und ähnlichen Einrichtungen, einschließlich der Beherbergung in Ferienunterkünften, und die Vermietung von Campingplätzen und Plätzen für das Abstellen von Wohnwagen angeführt. Die "Beherbergung in Ferienunterkünften" umfasst auch die Vermietung von Zelten, Wohnanhängern oder Wohnmobilen, die auf Campingplätzen aufgestellt sind und als Unterkünfte dienen.

Verwendung eines neu erworbenen Pkw teils für steuerpflichtige, teils für steuerfreie Umsätze - Vorsteueraufteilung nicht nach Umsatzschlüssel

Wird ein Pkw nach der Anschaffung teils zur Erzielung steuerpflichtiger und teils zur Erzielung steuerfreier Umsätze verwendet, ist die Vorsteueraufteilung für den Pkw auf Grundlage der Fahrleistung des Pkw vorzunehmen. Eine Aufteilung im Verhältnis der auf die steuerpflichtigen bzw. steuerfreien Umsätze entfallenden Fahrleistungen führt laut Finanzgericht Baden-Württemberg zu einer präziseren wirtschaftlichen Zurechnung als der Umsatzschlüssel.

Wenn eine Unternehmerin den neuen Pkw kurz vor Jahresende (hier: November) erworben und im Jahr der Anschaffung des Pkw bereits zuvor einen anderen „funktionsgleichen” Pkw für die gleichen Umsätze genutzt hat, ist für die Vorsteueraufteilung auf die tatsächliche Verwendung sowohl des alten als auch des neuen Pkw im gesamten Kalenderjahr und somit auf die Gesamtfahrleistung im gesamten Kalenderjahr abzustellen.

Wenn der neu angeschaffte Pkw ab der Anschaffung bis zum Jahresende in einem anderen Umfang als bei der Vorsteueraufteilung beim Kauf auf Basis der Gesamtfahrleistung für das Kalenderjahr ermittelt für steuerpflichtige bzw. steuerfreie Umsätze genutzt wird, ist insoweit eine Vorsteuerberichtigung vorzunehmen. Es kann jedenfalls in Fällen, bei denen ein bereits vorhandenes Wirtschaftsgut durch ein funktionsgleiches ausgetauscht wird, zu einem Nebeneinander der Anwendung von Vorsteuerabzugsausschluss und zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs kommen.

 

Letzte Änderung: 01. Juni 2023
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