Errichtung
einer
Photovoltaikanlage: Steuerentstehung und -berichtigung bei
späterer
Vereinnahmung des Entgelts
Der
Bundesfinanzhof hatte u. a. die Frage zu klären, ob der
Unternehmer im Hinblick
auf eine getroffene Fälligkeitsabrede, nach der die
vereinbarte Vergütung nur
insoweit zur Zahlung fällig wird, als sie aus den laufenden
Einnahmen der
Stromeinspeisung des Auftraggebers beglichen werden kann, bereits
für den
Besteuerungszeitraum der Steuerentstehung berechtigt ist, die nach
vereinbarten
Entgelten berechnete Steuer zu berichtigen.
Die
Steuer entsteht auch dann mit der Leistungsausführung, ohne
dass es zu einer
Steuerberichtigung kommt, wenn der Unternehmer für die
Errichtung einer
Photovoltaikanlage mit dessen Betreiber vereinbart, dass das Entgelt
hierfür
nur insoweit geschuldet wird, als es durch Einnahmen aus der
Stromeinspeisung
beglichen werden kann. Die Klägerin ist hier nicht berechtigt,
die Steuer für
die jeweilige Teilleistung im Umfang des jeweiligen Unterschiedsbetrags
zwischen dem vereinbarten und dem vereinnahmten Entgelt zu berichtigen.
Ermäßigte
Umsatzsteuer bei
Vermietung nicht ortsfester Wohncontainer an Arbeitnehmer
Der
Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass nicht nur die Vermietung von
Grundstücken und mit diesen fest verbundenen Gebäuden
nach dem
Umsatzsteuer-gesetz begünstigt ist, sondern allgemein die
Vermietung von Wohn-
und Schlafräumen durch einen Unternehmer zur kurzfristigen
Beherbergung von
Fremden und damit auch die Vermietung von Wohn-containern an
Erntehelfer.
Dies
entspricht auch dem Unionsrecht. Im Verzeichnis der Lieferungen von
Gegenständen und Dienstleistungen, auf die
ermäßigte Mehrwertsteuersätze
angewendet werden können, sind die Beherbergung in Hotels und
ähnlichen
Einrichtungen, einschließlich der Beherbergung in
Ferienunterkünften, und die
Vermietung von Campingplätzen und Plätzen
für das Abstellen von Wohnwagen
angeführt. Die "Beherbergung in Ferienunterkünften"
umfasst auch die
Vermietung von Zelten, Wohnanhängern oder Wohnmobilen, die auf
Campingplätzen
aufgestellt sind und als Unterkünfte dienen.
Verwendung
eines neu erworbenen
Pkw teils für steuerpflichtige, teils für steuerfreie
Umsätze -
Vorsteueraufteilung nicht nach Umsatzschlüssel
Wird
ein Pkw nach der Anschaffung teils zur Erzielung steuerpflichtiger und
teils
zur Erzielung steuerfreier Umsätze verwendet, ist die
Vorsteueraufteilung für
den Pkw auf Grundlage der Fahrleistung des Pkw vorzunehmen. Eine
Aufteilung im
Verhältnis der auf die steuerpflichtigen bzw. steuerfreien
Umsätze entfallenden
Fahrleistungen führt laut Finanzgericht
Baden-Württemberg zu einer präziseren
wirtschaftlichen Zurechnung als der Umsatzschlüssel.
Wenn
eine Unternehmerin den neuen Pkw kurz vor Jahresende (hier: November)
erworben
und im Jahr der Anschaffung des Pkw bereits zuvor einen anderen
„funktionsgleichen” Pkw für die gleichen
Umsätze genutzt hat, ist für die
Vorsteueraufteilung auf die tatsächliche Verwendung sowohl des
alten als auch
des neuen Pkw im gesamten Kalenderjahr und somit auf die
Gesamtfahrleistung im
gesamten Kalenderjahr abzustellen.
Wenn
der neu angeschaffte Pkw ab der Anschaffung bis zum Jahresende in einem
anderen
Umfang als bei der Vorsteueraufteilung beim Kauf auf Basis der
Gesamtfahrleistung für das Kalenderjahr ermittelt für
steuerpflichtige bzw.
steuerfreie Umsätze genutzt wird, ist insoweit eine
Vorsteuerberichtigung
vorzunehmen. Es kann jedenfalls in Fällen, bei denen ein
bereits vorhandenes
Wirtschaftsgut durch ein funktionsgleiches ausgetauscht wird, zu einem
Nebeneinander
der Anwendung von Vorsteuerabzugsausschluss und zur Berichtigung des
Vorsteuerabzugs kommen.
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