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Erbschaft- u. Schenkungsteuer
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Zur
Stundung der
Erbschaftsteuer
Maßgeblicher
Zeitpunkt für die Beurteilung, ob der Steuerpflichtige die auf
den Erwerb einer
Wohnung entfallende Erbschaftsteuer nur durch deren
Veräußerung aufbringen
kann, ist nicht der - durch die begehrte Stundung hinausgeschobene -
Zeitpunkt
der Fälligkeit der Erbschaftsteuer, sondern der Zeitpunkt der
Steuerentstehung.
So entschied das Finanzgericht München.
Ein Anspruch
auf Stundung der Erbschaftsteuer bestehe nicht, wenn zum Nachlass
Geldmittel
gehörten, die zur Tilgung der auf den Erwerb der Wohnung
entfallenden
Erbschaftsteuer ausgereicht hätten, jedoch anderweitig
verwendet worden seien.
Ein die Stundung ablehnender Verwaltungsakt erledige sich nicht durch
die
(teilweise) Tilgung der Steuerschuld, deren Stundung begehrt werde.
Durch die
teilweise Begleichung der Erbschaftsteuer habe sich das Klagebegehren
daher
hier nicht erledigt.
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Letzte Änderung: 04. Juli 2022 |
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