Abriss
wegen Gebäudemängeln:
Erbschaftsteuerbefreiung für Familienheim kann entfallen
Wenn
Kinder ein Haus der Eltern erben und dieses mindestens 10 Jahre selbst
bewohnen, bleibt dies erbschaftsteuerfrei, wenn die Wohnfläche
200 qm nicht
übersteigt. Wird das Haus vor Ablauf der Zehnjahresfrist
abgerissen, kann
nachträglich Erbschaftsteuer anfallen. Das kann selbst dann
gelten, wenn der
Erbe das Familienwohnheim wegen erheblicher Mängel
abreißen lässt. So entschied
das Finanzgericht Düsseldorf. Der Abriss sei eine freiwillige
Entscheidung
gegen eine Selbstnutzung, wodurch der Grund für die
Steuerbefreiung wegfallen
könne.
Im
konkreten Fall erbte die Tochter 2009 ihr Elternhaus. Die Erbschaft
blieb
zunächst steuerfrei, weil die Klägerin das Haus nach
dem Tod der Eltern
bewohnte. Rund sieben Jahre nach dem Erbfall zog die Tochter allerdings
aus dem
Haus aus und ließ das Gebäude abreißen,
denn aus ihrer Sicht war das Haus nicht
mehr bewohnbar. Zudem konnte sie aus gesundheitlichen Gründen
ihre in der
zweiten Etage des Hauses liegende Wohnung nicht mehr erreichen und der
Einbau
eines Treppenlifts sei wegen des schlechten Zustands unwirtschaftlich
gewesen.
Dennoch verlangte das Finanzamt nachträglich Erbschaftsteuer.
Das
Gericht hielt das für rechtmäßig. Erst nach
Ablauf einer zehnjährigen
Selbstnutzung bleibe die Erbschaft endgültig steuerfrei. Es
sei denn, es lägen
nachweislich zwingende Gründe vor, die eine Selbstnutzung
für den Erben
unmöglich machen. Die von der Klägerin geltend
gemachten Mängel an dem Gebäude
seien keine derartigen zwingenden Gründe, sondern allenfalls
nachvollziehbare
Gründe, welche die Klägerin zur Aufgabe der
Selbstnutzung bewogen hätten. Entsprechendes
gelte für den Auszug der Klägerin aus dem Haus wegen
der Mängel und den
nachfolgenden Abriss des Gebäudes.
Zur
Steuerpflicht bei Übertragung des Familienheims
im Todesfall
Der
Übergang des von der Familie oder einem Ehepaar/einer
Lebenspartnerschaft
genutzten Familienheimes ist grundsätzlich von der
Erbschaftsteuer
freigestellt. Das Familienheim wird hierfür definiert als eine
Eigentumswohnung/eine Wohnung in einem anderen Gebäude, die zu
Wohnzwecken von
den Partnern und den zur Familie gehörenden Kindern bewohnt
wird. Die
Mitnutzung durch Eltern, Schwiegereltern, Großeltern oder
Hausgehilfinnen/Au-Pair-Mädchen ist unschädlich
für die Steuerbefreiung. Wenn
an diese Personen aber eine Wohnung oder einige Räume im
Rahmen eines
Mietvertrages überlassen wird, ist dies keine Familienwohnung.
Die Wohnnutzung
muss überwiegen, ein Arbeitszimmer in der Wohnung ist aber
unschädlich. Die
Wohnung muss der Lebensmittelpunkt der Familie sein.
Zweitwohnungen
oder Ferienwohnungen sind nicht begünstigt. Auf den Wert und
die Größe der
Wohnung/des Hauses kommt es nicht an. Falls sich auf dem
Grundstück noch andere
Gebäude oder Räume befinden, muss eine Aufteilung
entsprechend der genutzten
Flächen erfolgen.
Geht
dieses Familienheim als Erbanteil oder Vermächtnis auf den
überlebenden Ehe-
oder Lebenspartner über, ist diese Übertragung von
der Erbschaftsteuer zunächst
befreit. Der Erwerber muss die Familienwohnung aber nach dem Todesfall
10 Jahre
lang selbst bewohnen. Nur wenn objektiv zwingende Gründe
dagegen vorliegen, z.
B. die eigene Unterbringung in einem Pflegeheim, bleibt die
Steuerfreiheit
erhalten. Wird die Nutzung dagegen aufgegeben, erfolgt eine
nachträgliche
Steuererhebung. Dabei kann auch auf das weitere ererbte
Vermögen eine höhere
Belastung durch die höhere Steuerprogression entstehen.
Seit
2009 ist auch eine Befreiung im Falle des Erwerbs durch Kinder
vorgesehen. Sie
müssen das Familienheim unverzüglich nach dem
Todesfall beziehen. Zeitliche
Verzögerungen können anerkannt werden, falls
z. B. noch das Ende eines Schuljahres oder die Kündigungsfrist
für die
bisherige eigene Wohnung abgewartet werden muss. Sind mehrere Kinder
Erben,
zieht aber nur ein Kind in die Wohnung ein, bleibt nur sein Erbanteil
quotal
steuerfrei. Die Befreiung für Kinder gilt nur für
eine Wohnfläche von 200 qm,
bei größeren Familienheimen muss daher eine
flächenmäßige Aufteilung erfolgen.
Auch für die Kinder gilt die Behaltefrist von 10 Jahren.
Das
Berliner Testament und dessen Auswirkung auf die
Erbschaftsteuer
Als
Berliner Testament wird eine testamentarische Regelung bei Eheleuten
bezeichnet, bei denen die Ehegatten sich gegenseitig zu Erben einsetzen
und
ihre gemeinsamen Kinder zu Erben des Letztversterbenden. Diese Regelung
hat
sich im Zivilrecht als vorteilhaft erwiesen, weil die Interessen der
Eheleute
dadurch vorteilhaft abgedeckt werden. Die Folgen aus
erbschaftsteuerlicher
Sicht können aber nachteilig sein, sobald Vermögen
oberhalb der persönlichen
Erbschaftsteuerfreibeträge vererbt wird. Vereinfacht gesagt,
sind die Steuerbelastungen
gegenüber einem Erbfall mit
Vermögensübergang auf die Kinder durch beide
Elternteile je nach Anzahl der gemeinsamen Kinder ab einem
steuerpflichtigen
Vermögen von je 201.000 Euro bei einem Kind, von je 401.000
Euro bei zwei
Kindern und von je 501.000 Euro je drei Kindern nachteilig, wenn beide
Elternteile je 50 % des Vermögens halten und keine
Vorschenkungen erfolgt sind.
Befindet sich das Vermögen nur in der Hand des
Erstversterbenden, sind die
vorstehenden Grenzen bei zwei oder mehr Kindern noch niedriger.
Um
die steuerlichen Nachteile der zivilrechtlich als vorteilhaft
angesehenen
Vererbung zu vermeiden, sollten in den Testamenten für den
ersten Erbfall
Vermächtnisse zu Gunsten der Kinder - bis zur Höhe
der persönlichen Freibeträge
- vorgesehen werden. In diesem Zusammenhang kann auch an
Vermächtnisse für ggf.
vorhandene Enkelkinder gedacht werden. Diese Vermächtnisse
sind als
Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig. Damit die
Liquidität des überlebenden
Ehegatten nicht übermäßig beansprucht wird,
kann dabei auch eine spätere
Fälligkeit oder ratenweise Auszahlung angeordnet werden. Eine
andere
Möglichkeit zur Minderung der Erbschaftsteuerbelastung ist die
Geltendmachung
von Pflichtansprüchen durch die vom Erbe ausgeschlossenen
Kinder. Dies kann einvernehmlich
auch auf einen Wert unterhalb des rechtlich bestehenden Anspruchs
erfolgen. Bis
zu 400.000 Euro je Kind sind davon dann wegen des persönlichen
Freibetrages
steuerfrei. Auch dieser Pflichtteil mindert die
Steuerbemessungsgrundlage für
den überlebenden Elternteil.
Das
Besondere an dem Pflichtteil besteht darin, dass ein Kind ihn auch noch
nach
dem Tode des zweiten Elternteils geltend machen kann, wenn der Anspruch
noch
nicht verjährt ist. Die Verjährungsfrist
beträgt gem. §§ 195, 199 BGB 3 Jahre. Dies
gilt auch dann, wenn nur ein Kind als Erbe vorhanden ist.
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