Aktuelles

Der Europäische Gerichtshof sieht bei umsatzsteuerfreier Vermietung von Grundstücken die Umsatzsteuerpflicht von damit vermieteten Betriebsvorrichtungen nach dem deutschen Umsatzsteuergesetz als nicht mit der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) vereinbar an. Der maßgebende Artikel der MwStSystRL sei vielmehr dahin auszulegen, dass die Betriebsvorrichtung umsatzsteuerfrei mitvermietet wird, wenn die Vermietung der Betriebsvorrichtung eine Nebenleistung zu der Hauptleistung der umsatzsteuerfreien Grundstücksvermietung ist.

Der Bundesfinanzhof folgte dieser Ansicht und änderte damit seine bisherige Rechtsprechung. Handelt es sich bei der Vermietung oder Verpachtung von auf Dauer eingebauten Betriebsvorrichtungen um eine Nebenleistung zu einer umsatzsteuerfreien Vermietung oder Verpachtung eines Gebäudes als Hauptleistung, so ist die Mitvermietung der Betriebsvorrichtungen ebenfalls umsatzsteuerfrei

Ein Bauleiter war für eine AG tätig. Die AG hatte u. a. eine ortsfeste betriebliche Einrichtung an einem Ort (AG-Niederlassung), welcher im Arbeitsvertrag des Klägers nur als „Einstellungsort“ bezeichnet wurde. Ihm stand ein Firmenwagen - auch zur privaten Nutzung - zur Verfügung, dessen Nutzung der Arbeitgeber in den Lohnabrechnungen als Sachbezug nach der 0,03%-Regelung berücksichtigte. Der Bauleiter argumentierte, dass er keine erste Tätigkeitsstätte am Sitz seines Arbeitgebers habe. Ausdrückliche Absprachen über eine Zuweisung zu der ortsfesten betrieblichen Niederlassung seien nämlich nicht getroffen worden. Er übe vielmehr eine Auswärtstätigkeit in Form der sog. Einsatzwechseltätigkeit aus. Das Finanzamt war der Ansicht, dass der Arbeitgeber dem Bauleiter eine erste Tätigkeitsstätte zugeordnet habe.

Der Bundesfinanzhof gab dem Bauleiter Recht. Die Nennung eines Einstellungsorts in einem Arbeitsvertrag bestimmt für sich allein keine dauerhafte Zuordnung zu einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers. Daher ist der Arbeitslohn des Bauleiters zu Recht um die sich aus der Anwendung der 0,03%-Regelung ergebenden Beträge zu reduzieren und die geltend gemachten Verpflegungsmehraufwendungen sind als Werbungskosten anzuerkennen. Vom Ansatz der Entfernungspauschale ist abzusehen.

Eine stillschweigende Zuordnung eines angestellten Bauleiters zu einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers ergibt sich nicht allein daraus, dass der Bauleiter die bestimmte betriebliche Einrichtung nur gelegentlich zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit aufsuchen muss (z. B. Besprechungen), im Übrigen aber seine Arbeitsleistung ganz überwiegend außerhalb der festen Einrichtung erbringt. Entsprechendes gilt, wenn der Arbeitgeber in den Lohnabrechnungen für die private Nutzung des dem Arbeitnehmer überlassenen Dienstwagens die 0,03%-Regelung angewendet hat, so der Bundesfinanzhof.

Für die elektronische Übermittlung von Lohnsteuerbescheinigungen ist ab dem Veranlagungszeitraum 2023 die Angabe einer steuerlichen Identifikationsnummer notwendig.

Ein aktuelles Schreiben des Bundesfinanzministeriums regelt das Vorgehen in den Fällen, wenn dem Arbeitgeber die steuerliche Identifikationsnummer des Arbeitnehmers nicht vorliegt.

Hat der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer für das Jahr 2022 eine Lohnsteuerbescheinigung übermittelt und versichert der Arbeitgeber, dass das Dienstverhältnis nach Ablauf des Jahres 2022 fortbestanden und der Arbeitnehmer trotz Aufforderung pflichtwidrig seine Identifikationsnummer bisher nicht mitgeteilt hat, teilt das zuständige Finanzamt die Identifikationsnummer des Arbeitnehmers auf formlose schriftliche Anfrage des Arbeitgebers mit.

Unabhängig davon kann der Arbeitgeber generell die Zuteilung bzw. die Mitteilung der steuerlichen Identifikationsnummer des Arbeitnehmers beim zuständigen Finanzamt beantragen, wenn ihn der Arbeitnehmer hierzu bevollmächtigt hat.

Legt der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die steuerliche Identifikationsnummer schuldhaft nicht vor und kann der Arbeitgeber diese dennoch nicht durch das Finanzamt erhalten, hat der Arbeitgeber regelmäßig die Lohnsteuer nach Steuerklasse VI zu ermitteln.

Nur in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer die fehlende Mitteilung der steuerlichen Identifikationsnummer nicht zu vertreten hat oder der Arbeitgeber aufgrund von technischen Störungen die steuerliche Identifikationsnummer nicht abrufen kann, kann der Arbeitgeber für die Lohnsteuerberechnung die voraussichtliche Steuerklasse längstens für drei Kalendermonate zu Grunde legen.

Kanzlei

Eine sich immer schneller ändernde Steuergesetzgebung und weitreichende Anforderungen, die nicht nur von Seiten des Finanzamtes auf Sie zukommen, verlangen heute mehr denn je nach Servicedienstleistungen, welche ich Ihnen als Steuerberater und Diplom-Betriebswirt bieten kann – unabhängig davon, ob Sie Unternehmer oder „einfacher“ Steuerpflichtiger sind.

Mit meinem kompetenten Team von Fachkräften berate ich Sie in allen steuerlichen und wirtschaftlich relevanten Bereichen und empfehle Ihnen die für Sie bestmögliche Gestaltung. Gerne begleite ich Sie auch bei Bankgesprächen oder überprüfe Ihren Betrieb auf Wirtschaftlichkeit mit entsprechenden Branchenvergleichen.

Leistungen

Im Vorfeld meines Engagements steht zunächst die Analyse Ihrer persönlichen Verhältnisse. Hier tritt das Steuerliche in den Hintergrund, da die Wirtschafts- und Vermögensverhältnisse maßgebend sind.
Nachfolgend finden Sie eine Auswahl meiner Kanzlei-Dienstleistungen. Selbstverständlich werden darüber hinaus Einzelfallberatungen angeboten, welche hier jedoch nicht aufgezählt werden können.

Zur Klärung von Einzelfragen erreichen Sie mich gerne unter Tel. +49 (0) 7022 924 158 oder Sie senden eine E-Mail an info@thies.net.
Ich freue mich über Ihren Kontakt!

 

Wirtschaftliche Beratung von Unternehmen und Privatleuten

Steuerberatung

Jahresabschluss, Betriebliches Rechnungswesen und Lohnbuchhaltung

Kontaktformular

Bevorzugte Kontaktart
Betreff:

Hinweis zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten

Wir erheben Ihre Daten zum Zweck der Durchführung Ihrer Kontaktanfrage. Die Datenverarbeitung beruht auf Artikel 6 Abs. 1 f) DSGVO. Unser berechtigtes Interesse ist, Ihre Anfrage zu beantworten. Eine Weitergabe der Daten an Dritte findet nicht statt. Die Daten werden gelöscht, sobald sie für den Zweck ihrer Verarbeitung nicht mehr erforderlich sind. Sie haben das Recht, der Verwendung Ihrer Daten zum Zweck der Kontaktaufnahme jederzeit zu Widerrufsrecht. Nähere Informationen hierzu finden Sie innerhalb unserer Datenschutz unter dem Punkten "Datenerfassung auf dieser Website" > "Kontaktformular".

Datenschutzerklärung*
* Pflichtfeld

Dieser Dienst erlaubt es uns Digitiale Karten von Google Maps auf unsere Webseite einzubinden.
Weitere Informationen finden Sie in unsere Datenschutzerklärung unter dem Punkt: "Zusätzliche Dienste und Cookies" -> "Google Maps"

Bevor's losgeht:

Wir respektieren Ihre Privatsphäre. Für Ihre optimale Online-Erfahrung verwenden wir Usercentrics. Dieser Dienst bietet Transparenz für alle Cookie-Nutzungen und Tracking-Technologien auf der Website und ermöglicht es uns, Ihre Einwilligung zu einzelnen Diensten datenschutzkonform einzuholen. Wir bitten Sie hiermit um Ihre Einwilligung, Usercentrics anzuwenden. Sie können diese und alle weiteren Dienste und Einwilligungen nach der Aktivierung von Usercentrics jederzeit ändern/widerrufen, indem Sie auf die Schaltfläche ‘Einstellungen’ in der linken unteren Ecke der Seite klicken.

Hier erfahren Sie mehr

Starten Sie ohne dass Usercentrics oder andere Tracking-Dienste aktiviert werden.

Sie stimmen der Verwendung von Cookies zu und starten somit Usercentrics und weitere essenziellen Dienste.

Starten Sie die Usercentrics-Dienstverwaltung, in der Sie detaillierte Informationen über die verschiedenen Dienste erhalten und Ihre Einstellungen individuelle anpassen können.