Beitragszuschuss für nicht
krankenversicherungspflichtige und für in der privaten
Krankenversicherung
versicherte Beschäftigte im Jahr 2019
Beschäftigte,
die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder in einer
privaten
Krankenversicherung (PKV) versichert sind, haben Anspruch auf einen
Zuschuss
des Arbeitgebers. Der Zuschuss ist regelmäßig in
Höhe der Hälfte des
Gesamtbeitrags zu zahlen. Er ist für einen in einer privaten
Krankenversicherung versicherten Arbeitnehmer abhängig vom
durchschnittlichen
allgemeinen Beitragssatz der Krankenkassen, der wie bisher
14,6 % beträgt.
Daraus errechnet sich für 2019 ein monatlicher
Zuschuss ‑ ohne
Zusatzbeitrag ‑ von maximal 331,24 EUR
(14,6 % von
4.537,50 EUR
Beitragsbemessungsgrenze = 662,48 EUR; davon
die Hälfte = 331,24 EUR).
Sind die
Bezüge
niedriger, ist der Zuschuss entsprechend der obigen Berechnung zu
ermitteln.
Grundsätzlich darf aber nur die Hälfte des
tatsächlich vom Arbeitnehmer
gezahlten Beitrags als Zuschuss gewährt werden.
Hinweis: Ab dem
1. Januar 2019 werden
auch die bisher vom Arbeitnehmer allein zu tragenden
krankenkassenindividuellen
Zusatzbeiträge paritätisch, d. h. in
gleichem Maße von Arbeitgeber und
Arbeitnehmer, getragen.
Der maximale
Zuschuss des Arbeitgebers zur Pflegeversicherung in der PKV
beträgt monatlich
69,20 EUR, in Sachsen allerdings nur 46,51 EUR.
Obacht: Ab dem
1. Januar 2019 werden
freiwillig versicherte
Selbstständige bei den Mindestbeiträgen den
übrigen freiwillig Versicherten
gleichgestellt (einheitliche Mindestbemessungsgrundlage 2019:
1.038,33 EUR). Der Mindestbeitrag für die
Krankenversicherung beträgt
damit rd. 160 EUR im Monat.
Vergütung von Reisezeiten bei
Entsendung
ins Ausland
Entsendet ein
Arbeitgeber einen Arbeitnehmer vorübergehend zu Arbeiten ins
Ausland, muss er
die für Hin- und Rückreise erforderlichen Zeiten wie
Arbeit vergüten. Dies hat
das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Im entschiedenen
Fall war ein Techniker für zehn Wochen auf eine Baustelle nach
China entsandt
worden. Auf seinen Wunsch hin buchte der Arbeitgeber für die
Reise hin und
zurück statt des Direktflugs in der Economy-Class einen Flug
in der
Business-Class mit Zwischenstopp in Dubai. Der Arbeitgeber zahlte dem
Techniker
für vier Reisetage die arbeitsvertraglich vereinbarte
Vergütung für jeweils
acht Stunden, insgesamt rund 1.150 EUR. Der Arbeitnehmer
forderte darüber
hinaus aber die Vergütung für weitere
37 Stunden, welche für die Hin- und
Rückreise, u. a. für Zwischenaufenthalte,
benötigt wurden.
Das Gericht
kommt zu dem Ergebnis, dass grundsätzlich die gesamte
erforderliche Reisezeit
eines Arbeitnehmers zu vergüten ist, da derartige Reisen in
ausschließlichem
Interesse des Arbeitgebers erfolgen. Erforderlich ist dabei allerdings
regelmäßig nur die Reisezeit für eine Hin-
und Rückreise in der Economy-Class.
Freie
Unterkunft oder freie Wohnung als Sachbezug ab
1. Januar 2019
Die
Gewährung
freier Unterkunft oder freier Wohnung ist bei der Berechnung der
Lohnsteuer und
der Sozialversicherungsbeiträge zu berücksichtigen.
Dabei ist zu
unterscheiden zwischen
·
freier
Wohnung:
·
Stellt
der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Wohnung unentgeltlich zur
Verfügung, ist
der ortsübliche Mietpreis zu berücksichtigen.
Für Nebenkosten ist der Endpreis
am Abgabeort anzusetzen.
·
Unter
einer Wohnung ist eine geschlossene Einheit von Räumen zu
verstehen, in denen
ein selbstständiger Haushalt geführt werden kann.
·
freier
Unterkunft:
·
Werden
Räume überlassen, die keine Wohnung sind, handelt es
sich um eine Unterkunft.
Ab dem
1. Januar 2019 gelten für eine mit nur einem
Beschäftigten belegte
Unterkunft folgende Sachbezugswerte:
Sachbezugswert
freie Unterkunft
|
Monat
|
Kalendertag
|
für den
m²
|
für den
m² (bei einfacher Ausstattung)
|
alte und neue
Bundesländer
|
231,00 EUR
|
7,70 EUR
|
4,05 EUR
|
3,31 EUR
|
·
Heizung
und Beleuchtung sind in diesen Werten enthalten. Der Wert der
Unterkunft kann
mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden, wenn der
Tabellenwert nach Lage
des Einzelfalls unbillig wäre.
·
Ist
der Arbeitnehmer in den Haushalt des Arbeitgebers aufgenommen oder
erfolgt die
Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft, vermindert sich der
Wert von
231,00 EUR um 15 % auf 196,35 EUR.
·
Für
Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs und
für Auszubildende
beträgt der Sachbezugswert 196,35 EUR im Monat
(6,55 EUR
kalendertäglich).
·
Bei
der Belegung einer Unterkunft mit mehreren Beschäftigten
vermindert sich der
Wert der Unterkunft um bis zu 60 %.
Freie Verpflegung als Sachbezug ab
1. Januar 2019
Erhalten
Arbeitnehmer als Arbeitsentgelt Sachbezüge in Form von
Verpflegung, richtet
sich der Wert nach der Sachbezugsverordnung. Die sich daraus ergebenden
Werte
werden in die Berechnung der Lohnsteuer und der
Sozialversicherungsbeiträge
einbezogen.
Die freie
Verpflegung
umfasst die Mahlzeiten Frühstück, Mittagessen und
Abendessen. Stellt der
Arbeitgeber nicht alle Mahlzeiten zur Verfügung, ist der
anteilige
Sachbezugswert nur für die gewährte Mahlzeit
anzusetzen. Für Jugendliche und
Auszubildende gibt es keinen Abschlag mehr. Für
Familienangehörige sind
geringere Werte anzusetzen.
Ab dem
1. Januar 2019 gelten folgende Werte:
|
Monat
EUR
|
Kalendertag
EUR
|
Werte
für freie Verpflegung
|
|
alle Mahlzeiten
|
251,00
|
8,37
|
Werte
für teilweise Gewährung freier Verpflegung
|
|
Frühstück
|
53,00
|
1,77
|
Mittag- und
Abendessen je
|
99,00
|
3,30
|
Bei der
Gewährung unentgeltlicher oder verbilligter Mahlzeiten im
Betrieb sind für
sämtliche Arbeitnehmer einheitlich anzusetzen:
·
1,77 EUR
für das
Frühstück
·
3,30 EUR
für
Mittag-/Abendessen. |