Das
Niedersächsische Finanzgericht hat
zur Berechnung der Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der
Grenze der
steuerfreien Zuschläge für Sonntags-,
Feiertags- oder Nachtarbeit (SFN-Zuschläge) Stellung genommen.
Wenn ein
Bereitschaftsdienst am
Arbeitsplatz abzuleisten ist, ist die gesamte Dauer des abgeleisteten
Bereitschaftsdienstes als tatsächlich geleistete Arbeit zu
werten, selbst wenn
die Bereitschaftsdienstzeit aufgrund von zwischen den Vertragsparteien
getroffenen Regelungen nicht vollumfänglich als Arbeitszeit
bewertet wird.
Der Grundlohn
bemisst sich in diesem
Fall nach dem regulären, vertraglich vereinbarten - auf eine
Stunde
umgerechneten - Arbeitslohn und nicht nach dem geringeren Stundenlohn,
der sich
aus der Umrechnung des regulären Stundenlohns auf die
tatsächlich als
Arbeitszeit vergütete Bereitschaftsdienstzeit ergibt.
Der Zuschlag
für die Zeit des
Bereitschaftsdienstes sei nicht nach der anteilig für den
Bereitschaftsdienst
gezahlten Vergütung von 25 %, sondern nach dem vollen auf eine
Stunde
umgerechneten individuellen Tabellenentgelt zu berechnen, da die
Beschäftigten
dem Dienstherrn ihre Arbeitskraft während der
Bereitschaftsdienstzeit am
Arbeitsplatz zur Verfügung stellen und er diese dort im
Bedarfsfall abrufen
kann. Wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft am Arbeitsplatz zum
Abruf
bereitstelle, sei diese Bereitstellung ungeachtet der zwischen den
Vertragsparteien getroffenen Regelungen zur Vergütung dieser
Zeiten tatsächlich
geleistete Arbeit.
Pauschalsteuersatz
für
Betriebsveranstaltungen, die nicht allen Betriebsangehörigen
offenstehen, nicht
anwendbar
Der
Pauschalsteuersatz von 25 % für Betriebsveranstaltungen
(§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr.
2 EStG) findet keine Anwendung auf Veranstaltungen, die nicht allen
Betriebsangehörigen offenstehen (hier: Vorstands- bzw.
Führungskräfte-Weihnachtsfeier). So entschied das
Finanzgericht Köln.
Die
Klägerin
hat den Teilnehmern an der Vorstandsweihnachtsfeier und der
Weihnachtsfeier für
den Konzernführungskreis steuerbaren Arbeitslohn in
Höhe der von ihr getätigten
Aufwendungen zugewendet. Nach dem Einkommensteuergesetz
gehören zu den
Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit
Zuwendungen des Arbeitgebers an
seinen Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen anlässlich von
Veranstaltungen
auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter
(Betriebsveranstaltung). Bei der Vorstandsweihnachtsfeier und der
Weihnachtsfeier für den Konzernführungskreis handelt
es sich um eine solche
Veranstaltung. Von den Zuwendungen ist nicht ein Freibetrag abzuziehen,
weil
die Vorstandsweihnachtsfeier und die Weihnachtsfeier für den
Konzernführungskreis nicht allen Angehörigen des
Betriebs oder eines
Betriebsteils offenstanden, sondern nur Vorständen bzw.
Führungskräften. Die
teilnehmenden Arbeitnehmer haben zu dem auf sie entfallenden Anteil der
Aufwendungen der Klägerin Arbeitslohn erzielt.
Der
Arbeitslohn wurde aber nicht im Sinne des Einkommensteuergesetzes aus
Anlass
einer Betriebsveranstaltung gezahlt. Dies gelte nach ständiger
Rechtsprechung
des Bundesfinanzhofs nur, wenn die Teilnahme allen
Betriebsangehörigen
offenstehe. Im Streitfall durften an der Veranstaltung aber nur
Vorstandsmitglieder bzw. Führungskräfte teilnehmen.
Die
Nichtabführung einzubehaltender und
anzumeldender Lohnsteuer zu den gesetzlichen
Fälligkeitszeitpunkten begründet
regelmäßig eine zumindest grob fahrlässige
Verletzung der Pflichten des
Geschäftsführers einer GmbH. Das gilt auch im Fall
der nachträg-lichen
Pauschalierung der Lohnsteuer. So entschied der Bundesfinanzhof.
Bei der
pauschalierten Lohnsteuer
handele es sich nicht um eine Unternehmenssteuer eigener Art, sondern
um die
durch die Tatbestandsverwirklichung des Arbeitnehmers entstandene und
vom
Arbeitgeber lediglich übernommene Lohnsteuer.
Der in Haftung
genommene Geschäftsführer
müsse substanziiert darlegen und ggf. nachweisen, welche
Schritte er zur
Zahlung der Steuer am Fälligkeitstag eingeleitet hatte und
dass und aus welchen
Gründen sich deren Weiterverfolgung wegen der Haltung des
vorläufigen
Insolvenzverwalters als sinnlos darstellte. In der Krise der
Gesellschaft
träfen den Geschäftsführer erhöhte
Pflichten. Deshalb könne sich ein
Geschäftsführer nicht allein mit der Behauptung
entlasten, er habe angenommen,
der vorläufige Insolvenzverwalter werde seine Zustimmung zur
Abgabentilgung
verweigern. Im Regelfall sei vom Geschäftsführer
zumindest eine entsprechend
dokumentierte Anfrage an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu
erwarten. Nur in
seltenen Ausnahmefällen könne darauf verzichtet
werden, wenn nämlich konkrete
und eindeutige objektive Anhaltspunkte für die Sinnlosigkeit
einer solchen
Anfrage bestehen. Ein hypothetischer Kausalverlauf könne keine
Berücksichtigung
finden.
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