Hinzurechnung von Miet-
und Pachtzinsen für Wirtschaftsgüter des
Anlagevermögens zu Herstellungskosten
für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens
Dem Gewinn aus
Gewerbebetrieb sind u. a. gewinnmindernd verbuchte Miet- und
Pachtzinsen
(einschließlich Leasingraten) für die Benutzung von
beweglichen
Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im
Eigentum eines anderen stehen,
anteilig hinzuzurechnen, soweit der insgesamt ermittelte
Hinzurechnungsbetrag
100.000 EUR übersteigt.
Eine
Baugesellschaft war der Auffassung, dass Mietzahlungen für von
ihr angemietetes
Zubehör für Baustelleneinrichtungen, wie Betonpumpen
und -geräte, Kräne und
Gerüste, nicht der gewerbesteuerlichen
Hinzurechnungsvorschrift unterliegen.
Zur Begründung führte sie an, dass die
Mietaufwendungen ‑ ähnlich wie
Bauzeitzinsen ‑ in die Herstellungskosten des
Umlaufvermögens einfließen.
Dadurch verlören sie ihren Aufwandscharakter und
führten nicht zu einer
Gewinnminderung.
Dem widersprach
das Schleswig‑Holsteinische Finanzgericht. Einer Hinzurechnung stehe
nicht
entgegen, dass es sich bei den Mieten um Herstellungskosten des
Umlaufvermögens
handele. Die Aufwendungen haben allein hierdurch den Charakter von
Miet- und
Pachtzinsen nicht verloren, da es im entschiedenen Fall nicht zur
Aktivierung
eines Wirtschaftsguts in der Bilanz gekommen sei. Vielmehr sei das
hergestellte
Wirtschaftsgut vor dem Bilanzstichtag aus dem Betriebsvermögen
ausgeschieden.
Der
Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.
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