Auswirkungen
der Doppelbesteuerung von
Einkünften mit Gewerbe- und Einkommensteuer
Die
Einkünfte
aus einem Gewerbebetrieb unterliegen sowohl der Gewerbesteuer als auch
der
Einkommen-steuer bzw. bei Körperschaften der
Körperschaft-steuer. Um eine
Überlastung der natürlichen Personen mit beiden
Steuern zu vermeiden, wird die
Gewerbesteuer in typisierender Weise auf die Einkommensteuer der
natürlichen
Personen angerechnet, bei Körperschaften gibt es keine
Anrechnung.
Die
Anrechnung erfolgt über eine Pauschalierung des
Anrechnungsbetrages mit dem
4-Fachen des festgesetzten Gewerbesteuermessbetrags. In der Auswirkung
wird
damit die Gewerbesteuer bis zu einem Hebesatz von 400 % angerechnet.
Bei
höheren Hebesätzen, wie sie in allen Gemeinden mit
über 80.000 Einwohnern
festgesetzt wurden, wirkt die Anrechnung daher nicht
vollständig. Ist der Hebesatz
niedriger, wirkt eine Begrenzung auf den Betrag der
tatsächlich gezahlten
Gewerbesteuer einer fiktiven Anrechnung entgegen. Aber auch bei der
Einkommen-steuer gibt es einen Höchstbetrag der
Ermäßigung. Da bei vielen
natürlichen Personen mehrere Einkunftsarten zum zu
versteuernden Einkommen
beitragen, wird nur die anteilige Einkommensteuer gemindert, die auf
die
gewerblichen Einkünfte entfällt. Das folgende
Beispiel zeigt, wie sich die
Begrenzungen auswirken:
·
Einkünfte
aus
Gewerbebetrieb = 120.000 Euro
·
Übrige
Einkünfte =
80.000 Euro
·
Abzug
für Sonderausgaben
etc. = 10.000 Euro
·
Einkommensteuer
auf
190.000 Euro zu versteuerndes Einkommen = 70.663 Euro
·
Davon
anteilig auf
gewerbliche Einkünfte = 42.398 Euro
·
Gewerbesteuer
bei
natürlichen Personen bei Hebesatz 520 % = 17.381 Euro
·
Davon
anrechnungsfähig:
3,342 Euro x 4 = 13.368 Euro
·
Verbleibende
Einkommensteuer = 57.295 Euro
Ein
erheblicher Teil der Einkünfte wird demnach weiterhin mit
Gewerbesteuer und
Einkommensteuer belastet. Bei Personengesellschaften wird der
Gewerbesteuermessbetrag auf die Gesellschafter im Verhältnis
der
handelsrechtlichen quotalen Gewinnverteilung aufgeteilt. Dies hat zur
Folge,
dass Vorabgewinnanteile, Tätigkeitsvergütungen,
Zinsen für
Gesellschafter-Darlehen und auch Mieten für
Sonderbetriebsvermögen nicht bei
der Aufteilung berücksichtigt werden. Dadurch werden
Gesellschafter, die diese
Vergütungen erhalten, dafür nicht von der
Gewerbesteuer entlastet. Dies kann
nur im Wege einer zivilrechtlichen Vereinbarung erfolgen. Weiteres
Gewerbesteuer-Anrechnungspotenzial
geht verloren, wenn Kapital-gesellschaften an der Personengesellschaft
beteiligt sind, denn diese Gesellschaften erhalten keine Anrechnung.
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