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Allgemeines
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Rechte
und Pflichten bei Homeoffice während der Corona-Pandemie
Mindestabstände,
Maskenpflicht und regelmäßiges Lüften
gehören weiterhin zu den wesentlichen
Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz und wurden nun durch
verbindlichere Vorgaben
zum Homeoffice ergänzt. Die Corona-Arbeitsschutzverordnung
(Corona-ArbSchV)
gilt ab 27.01.2021 (vorerst) befristet bis zum 15.03.2021.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat
FAQs für das
Homeoffice während der Corona-Pandemie zusammengestellt, die
auch die Corona-ArbSchV
einschließen. Arbeitgeber müssen sich nun in den
kommenden Wochen stärker darum
bemühen, ihren Beschäftigten das Arbeiten im
Homeoffice zu ermöglichen.
Der
Arbeitgeber ist verpflichtet, den Beschäftigten Homeoffice
anzubieten, sofern
zwingende betriebsbedingte Gründe dem nicht entgegenstehen.
Die Entscheidung
über die Eignung bzw. evtl. entgegenstehende Gründe
trifft der Arbeitgeber.
Arbeiten
von zu Hause ist auch weiterhin an die Zustimmung der
Beschäftigten geknüpft.
Eine abweichende Festlegung des vertraglichen Arbeitsortes bedarf in
jedem Fall
einer entsprechenden arbeitsvertraglichen Regelung zwischen Arbeitgeber
und
Beschäftigten oder einer Betriebsvereinbarung/betrieb-lichen
Vereinbarung.
Privater Wohnraum der Beschäftigten liegt außerhalb
der Einflusssphäre des
Arbeitgebers. Homeoffice ist kein "ausgelagertes Büro". Auch
die
häuslichen Verhältnisse der Beschäftigten
(z. B. kein geeigneter
Bildschirmarbeitsplatz, räumliche Enge) können einer
Arbeit im Homeoffice
entgegenstehen.
Wenn
der Arbeitgeber Homeoffice verweigert, obwohl Arbeiten von zu Hause aus
möglich
wären, sollten die Beschäftigten zunächst
mit dem Arbeitgeber darüber sprechen.
Sie können sich auch an ihre betriebliche Interessenvertretung
wenden oder
Kontakt mit den Arbeitsschutzbehörden aufnehmen. Arbeitgeber
sind gegenüber den
Arbeitsschutzbehörden auskunftspflichtig.
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