Aktuelles

Das Finanzgericht Düsseldorf hat festgestellt, dass ein mit Hilfe eines Computerprogramms erzeugtes Fahrtenbuch nur dann eine äußere geschlossene Form aufweist, wenn nachträgliche Veränderungen an den zu einem früheren Zeitpunkt eingegebenen Daten nach der Funktionsweise des verwendeten Programms technisch ausgeschlossen sind oder in ihrer Reichweite in der Datei selbst dokumentiert oder offengelegt werden und bereits bei gewöhnlicher Einsichtnahme in das elektronische Fahrtenbuch erkennbar sind. Alle erforderlichen Angaben müssen sich dem Fahrtenbuch selbst entnehmen lassen; ein Verweis auf ergänzende Unterlagen ist nur zulässig, wenn der geschlossene Charakter der Fahrtenbuchaufzeichnungen dadurch nicht beeinträchtigt wird.

Das Finanzgericht führt weiter aus, dass eine zeitnahe Führung vorliegt, wenn der Nutzer des Fahrzeugs die Eintragungen im Anschluss an die betreffenden Fahrten vornimmt. Wann die Eintragungen im Streitfall konkret erfolgt sind, lässt sich hier mangels Vorlage der Protokolldateien nicht feststellen. Ob bereits dieser Umstand ausreicht, um dem Fahrtenbuch die Ordnungsmäßigkeit abzuerkennen, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Denn die Klägerin hat selbst eingeräumt, dass die Eintragungen in das elektronische Fahrtenbuch gebündelt - üblicherweise nach jedem Tankvorgang - vorgenommen worden sind und die Fahrten in der Zwischenzeit lediglich auf Notizzetteln festgehalten werden. Abgesehen davon, dass diese Ursprungsaufzeichnungen vernichtet wurden und sich infolgedessen nicht feststellen lässt, ob die Notizzettel alle für eine ordnungsgemäße Fahrtenbuchführung benötigten Angaben (einschließlich km-Stand am Anfang und Ende der Fahrt, Fahrtziel und Fahrtzweck) enthielten, wird die gebündelte Eintragung der Fahrten mehrerer Tage bzw. sogar Wochen nicht den an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zu stellenden Anforderungen gerecht. Selbst nach eigenem Vortrag der Klägerin erfolgten die Eintragungen nur unregelmäßig, wobei - wenn man auf die Daten der Tankvorgänge abstellt - zwischen einzelnen Eintragungen auch zwei oder mehr Wochen liegen konnten. Bei derartigen Abständen ist nicht mehr gewährleistet, dass alle Fahrten zutreffend erfasst sind. Dies gilt im Streitfall umso mehr, weil zwischendurch nur „Notizzettel“ geführt worden sein sollen und bei losen Zetteln stets die Gefahr besteht, dass diese verloren gehen.

Im Anschluss an die Sitzung des Bundeskabinetts am 13.03.2024 wurde der Regierungsentwurf (RegE) des BEG IV veröffentlicht. Im Vergleich zum Referentenentwurf (RefE) hat sich das Entlastungspotenzial des Gesetzentwurfs erhöht:

  • Für Bürger: 3,7 Mio. Euro (bislang 3,5 Mio. Euro).
  • Für die Wirtschaft: 944,4 Mio. Euro (bislang 682 Mio. Euro).
  • Für die Verwaltung: 73,7 Mio. Euro (bislang 33,9 Mio. Euro).

Ein Großteil der hinzugekommenen Entlastungen ist auf sozialversicherungsrechtliche Regelungen zurückzuführen.

Weitere relevante Punkte aus dem RegE sind:

Keine Änderung im Vergleich zum RefE bei den Aufbewahrungsfristen: weiterhin Reduzierung von 10 auf 8 Jahre für Buchungsbelege und Rechnungen, jedoch weiterhin ohne Ausweitung auf andere (steuerstrafrechtliche) Normen oder zeitlichen Gleichlauf aller Aufbewahrungsfristen.

  • Anhebung der Schwelle monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldung von bislang 7.500 Euro auf 9.000 Euro zur Entlastung der Unternehmer von Bürokratiekosten ab 01.01.2025.
  • Änderung bei Erteilung eines Arbeitszeugnisses im Vergleich zum RefE: Anstelle der vorgesehenen uneingeschränkten Streichung des Verbots der Erteilung in elektronischer Form, wird nun die elektronische Form nur mit Einwilligung des Verpflichteten und des Arbeitnehmers zugelassen.
  • Für die Ankündigung eines Arbeitnehmers, Pflegezeit oder Familienpflegezeit nehmen zu wollen, reicht künftig die Textform (bislang Schriftform mit Unterschrift) aus.

Ein genauer Zeitplan des weiteren Gesetzgebungsverfahrens ist derzeit noch nicht bekannt.

  • Einführungszeitpunkt E-Rechnung zum 01.01.2025, allgemeiner Ãœbergangszeitraum bis 31.12.2026, Ãœbergangszeitraum für kleine Unternehmen bis 31.12.2027
  • E-Rechnungsformate: Neben X-Rechnung/ZUGFeRD werden auch EDI-Formate zugelassen, sofern eine der Richtlinie 2014/55/EU vom 16.04.2014 entsprechende Extraktion der Daten möglich ist
  • Degressive AfA für Wohngebäude 5 % mit Baubeginn ab 01.10.2023 befristet auf 6 Jahre (= bis einschl. 30.09.2029)
  • Degressive AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter begrenzt auf den Zeitraum von 01.04.2024 bis 31.12.2024 und Begrenzung auf höchstens das 2-fache der linearen AfA und 20 %

Erhöhung des Schwellenwerts für die Mindestbesteuerung beim Verlustvortrag auf 70 % für vier Jahre (=VZ 2024 bis 2027)

  • Sonder-AfA für Betriebe mit Gewinn bis 200.000 Euro im VJ in Höhe von 40 % der Investitionskosten ab Anschaffung 01.01.2024
  • Anhebung Pauschbetrag Berufskraftfahrer ab VZ 2024 auf 9 Euro
  • Anhebung Abzugsgrenze für Geschenke auf 50 Euro ab 01.01.2024
  • Erhöhung Bruttolistenpreis für E-Fahrzeuge auf 70.000 Euro, Anschaffung ab 01.01.2024
  • Bewertung Einlage junger Wirtschaftsgüter mit (fortgeführten) AHK nur bei Herkunft aus Privatvermögen ab VZ 2024
  • Anhebung Freigrenze private Veräußerungsgeschäfte auf 1.000 Euro ab 01.01.2024
  • Verbesserung Thesaurierungsbegünstigung
  • Wegfall Fünftelregelung ab VZ 2025
  • Weitere Regelungen zum Zuwendungsempfängerregister, gilt ab dem Tag nach der Verkündung des WCG
  • Option Körperschaftsbesteuerung, gilt ab dem Tag nach der Verkündung des WCG
  • Umsatzsteuerbefreiung Verfahrenspfleger und Verfahrensbeistände ab 01.04.2024
  • Klarstellende Formulierung, dass § 12 Abs. 2 Nr. 8a Satz 3 UStG nur auf Leistungen von Zweckbetrieben nach §§ 66 bis 68 AO anzuwenden ist, gilt ab dem Tag nach der Verkündung des WCG
  • Anhebung Grenze umsatzsteuerliche Ist-Versteuerung auf 800.000 Euro, ab 01.01.2024
  • Anhebung Grenze Buchführungspflicht (Gewinn 80.000 Euro, Umsatz 800.000 Euro), gilt für Wirtschaftsjahr mit Beginn ab 01.01.2024
  • Anhebung Grenze Aufbewahrungspflicht bei Ãœberschusseinkünften auf 750.000 Euro ab VZ 2027
  • Anhebung Schwellenwert vierteljährliche USt-VA auf 2.000 Euro, ab VZ 2025
  • Aufhebung der Pflicht zur Abgabe von USt-Jahreserklärungen für Kleinunternehmer ab VZ 2024
  • Verbesserungen des Forschungszulagengesetz, u. a. maximale Bemessungsgrundlage 10 Mio. Euro, gilt ab dem Tag nach der Verkündung des WCG
  • Regelungen zum Digitalen Verfahren zur Ermittlung der Kinderanzahl im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung (mit Folgeänderungen im Lohnsteuerabzugsverfahren) eingeführt, ab 01.01.2024
  • Vereinfachung von Besteuerung in „ausländischen Homeoffice-Fällen“, ab 01.01.2024

Vorab im Kreditzweitmarktgesetz bereits veröffentlicht und bereits in Kraft getreten:

  • Notwendige Änderungen im Zusammenhang mit dem MoPeG
  • Zinsschranke
  • Datenaustausch zwischen Unternehmen der privaten Kranken- und Pflegeversicherung, der Finanzverwaltung und den Arbeitgebern
  • Vorsorgepauschale Arbeitnehmer im Lohnsteuerabzugsverfahren
  • Keine Besteuerung der Dezemberhilfe, Aufhebung der §§ 123 bis 126 EStG

Vorab durch den Vermittlungsausschuss gestrichene Maßnahmen:

  • Einführung Klimaschutzinvestitionsprämiengesetz
  • Einführung Meldepflicht innerstaatliche Steuergestaltungen
  • Freigrenze Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung 1.000 Euro
  • Anhebung GWG-Grenze auf 1.000 Euro
  • Senkung Auflösedauer Sammelposten auf 3 Jahre, Anhebung Wertgrenze auf 5.000 Euro
  • Anhebung Pauschale Verpflegungsmehraufwendungen auf 30 bzw. 15 Euro
  • Anhebung Freibetrag Betriebsveranstaltungen auf 150 Euro
  • Anhebung Förderung energetischer Sanierungsmaßnahmen
  • Erweiterter Verlustrücktrag
  • Erweiterter Verlustvortrag
  • Reichweitenalternative Hybridfahrzeuge
  • Senkung Durchschnittssteuersatz LuF von 9,0 % auf 8,4 %

Vorzeitiges Auslaufen der befristeten ermäßigten Umsatzbesteuerung für Gas- und Wärmelieferungen zum 29.02.2024 statt 31.03.2024

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