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Erbschaft- u. Schenkungsteuer
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Haben mehrere
Erblasser denselben Vorerben und nach dessen Tod denselben Nacherben
eingesetzt, steht nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs dem Nacherben
auf
Antrag für alle der Nacherbfolge unterliegenden Erbmassen
insgesamt nur ein
Freibetrag zu.
Im Streitfall
verstarben der Großvater und die Großmutter der
Kläger. Die Großeltern hatten
die Tante der Kläger als Vorerbin und auf deren Tod u. a. die
Kläger als
Nacherben eingesetzt. Im Jahr 2015 verstarb die Tante und wurde
ihrerseits u.
a. durch die Kläger als Miterben beerbt. Der Vater der
Kläger war bereits vor
der Vorerbin verstorben. In der Erbschaftsteuererklärung
stellten die Kläger
Anträge, der Versteuerung der Nacherbfälle ihr
Verwandtschaftsverhältnis zu den
Großeltern zugrunde zu legen. Das Finanzamt
berücksichtigte in den
Erbschaftsteuerbescheiden gegenüber den Klägern
Freibeträge i. H. v. 400.000
Euro pro Erben.
Kein
Wegfall der Erbschaftsteuerbefreiung bei
unzumutbarer Selbstnutzung des Familienheims
Bundesfinanzhof,
II-R-1/21,
Pressemitteilung vom 04.08.2022
Zieht der
überlebende Ehepartner aus dem geerbten Familienheim aus, weil
ihm dessen
weitere Nutzung aus gesundheitlichen Gründen
unmöglich oder unzumutbar ist,
entfällt die ihm beim Erwerb des Hauses gewährte
Erbschaftsteuerbefreiung nicht
rückwirkend. Dies hat der BFH zu § 13 Abs. 1 Nr. 4b
ErbStG entschieden.
Gleiches gilt für die Steuerbefreiung gem. § 13 Abs.
1 Nr. 4c ErbStG, die
erbende Kinder begünstigt.
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Letzte Änderung: 09. September 2022 |
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