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Erbschaft- u. Schenkungsteuer
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Problemfall:
Familienheim und Erbschaftsteuer
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Familienheim, in dem sich der Mittelpunkt des Haushalts einer Familie
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nur eines Ehepaares befindet, kann unter bestimmten Voraussetzungen an
den
überlebenden Ehepartner erbschaftsteuerfrei vererbt werden.
Lebte das Ehepaar
im Zeitpunkt des Todes eines Partners in einem eigenen Haus, bleibt der
Wert
dieses Hauses bei der Erbschaftsteuer unberücksichtigt, wenn
der überlebende
Ehepartner es in den nächsten 10 Jahren als
Eigentümer weiter bewohnt. Das gilt
auch für eine Haushälfte, wenn der
Überlebende bereits vorher Miteigentümer
war. Für Zweitwohnungen, Ferienwohnungen gilt diese Befreiung
nicht.
Kann
der erbende Ehegatte die Wohnung aus zwingenden Gründen nicht
die vollen 10
Jahre selbst nutzen, ist dies für die Befreiung nicht
schädlich. Zu diesen
zwingenden Gründen rechnet auch ein krankheitsbedingter Umzug
in ein
Pflegeheim. Erfolgt der Umzug in ein Altersheim, ist dies kein
zwingender
Grund, ebenso wenig der Umzug in eine kleinere Wohnung oder in ein
anderes Haus
in der Nähe der Kinder.
Schädlich
ist auf jeden Fall auch die Veräußerung oder
Schenkung an Kinder, selbst wenn
der Überlebende z. B. aufgrund eines Nießbrauchs
weiter im Haus wohnen bleibt.
Die Erbschaftsteuer fällt dann rückwirkend an. Dies
kann bei den heutigen
Grundstückspreisen eine erhebliche Steuernachzahlung zur Folge
haben, selbst
wenn keine Zinsen auf die Nachzahlung berechnet werden.
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Letzte Änderung: 29. Oktober 2020 |
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