Pensionszahlungen
einer GmbH an den
Gesellschafter-Geschäftsführer bei
Fortführung des Dienstverhältnisses
Eine
Pensionszusage an einen
Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ist
-unabhängig von der Höhe seiner
Beteiligung - u. a. steuerlich nicht
anzuerkennen, wenn sie in Bezug auf die bisherigen
Gesamtbezüge als
unangemessen angesehen werden muss. Von der Rechtsprechung anerkannt
werden
Pensionszusagen bis maximal 75 % der zuletzt bezogenen
Bruttobezüge des
Geschäftsführers unter Anrechnung einer ggf.
zusätzlich bezogenen
Sozialversicherungsrente.
Das
Schleswig‑Holsteinische
Finanzgericht hatte folgenden Fall zu entscheiden: Einem
Geschäftsführer war
eine Pension zugesagt. Ein Vertrag regelte, dass der bestehende
Anstellungsvertrag mit Vollendung des 65. Lebensjahrs des
Geschäftsführers
aufgelöst werden soll. Die Rechte aus der
ursprünglichen Pensionszusage blieben
unberührt. Da der Geschäftsführer weiterhin
für die GmbH tätig sein wollte,
wurde ein neuer Arbeitsvertrag mit einer monatlichen
Bruttovergütung von
1.500 EUR abgeschlossen. Das Finanzamt war der Meinung, dass
die
seinerzeit gebildete Pensionsrückstellung zu deckeln sei (neue
Berechnungsgrundlage 75 % von
1.500 EUR = 1.125 EUR)
und löste einen Teil der Pensionsrückstellung
gewinnerhöhend auf.
Das
Finanzgericht folgte dieser Auffassung nicht und ging bei der
Berechnung der
Pensionsrückstellung von der ursprünglichen
Pensionshöhe (mtl. 3.417 EUR)
aus. Es beanstandet nicht, dass ein
Gesellschafter-Geschäftsführer nach
Eintritt des Versorgungsfalls sein Dienstverhältnis fortsetzt,
sieht in der
Gehaltszahlung jedoch eine verdeckte Gewinnausschüttung, wenn
sie nicht
entweder auf die Pension angerechnet oder aber der Pensionsbeginn bis
zur
Einstellung der Geschäftsführertätigkeit
aufgeschoben wird.
Wegen
der im
Urteilsfall unterbliebenen Anrechnung auf die Pension wurde das
monatlich gezahlte
Arbeitsentgelt als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt.
Der
Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.
Tipp: Grundsätzlich ist es
möglich, nach Beendigung des
eigentlichen Dienstverhältnisses ein neues
Vertragsverhältnis zu begründen.
Dies sollte nach Möglichkeit auf freiberuflicher Basis durch
Abschluss eines
Beratervertrags geschehen. Das Honorar muss nicht auf die Pension
angerechnet
werden.
Keine
Anwendung des
sog. Sanierungserlasses auf Altfälle
Bis
zum
Veranlagungszeitraum 1997 galt für Gewinne, die
insolvenzgefährdeten
Unternehmen durch einen Forderungsverzicht der Gläubiger
entstanden, eine
gesetzliche Steuerbefreiung. Seitdem waren Sanierungsgewinne
regelmäßig
steuerpflichtig. Durch den im März 2003
herausgegebenen sog. Sanierungserlass
konnten Finanzämter den betroffenen Unternehmen jedoch ggf.
durch eine Stundung
oder einen Erlass der Steuer helfen.
Da
es der
Finanzverwaltung verwehrt ist, diese Gewinne aufgrund eigener
Entscheidung von
der Besteuerung zu befreien, wurde der Sanierungserlass durch den
Bundesfinanzhof verworfen. Daraufhin hat das Bundesministerium der
Finanzen den
Erlass insoweit für weiterhin uneingeschränkt
anwendbar erklärt, wie die an der
Sanierung beteiligten Gläubiger bis einschließlich
zum 8. Februar 2017
(Veröffentlichung des Beschlusses des Bundesfinanzhofs)
endgültig auf ihre
Forderungen verzichtet haben.
Auch
diese
Verwaltungsanweisung verstößt nach
Überzeugung des Bundesfinanzhofs gegen den
Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und ist
daher rechtswidrig. Solche
Regelungen hätte nur der Gesetzgeber treffen können.
Hinweis: Inzwischen sind
antragsgebundene
Steuerbefreiungstatbestände für Sanierungsgewinne
geschaffen worden. Die
gesetzlichen Regelungen stehen jedoch noch unter dem Vorbehalt der
Zustimmung der
EU-Kommission.
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